Arzt mit häuslicher Notfallpraxis

Veräußerung eines Arbeitszimmers

Ärztinnen und Ärzte können ihre selbst genutzte Wohnimmobilie grundsätzlich unabhängig von einer Mindesthaltedauer steuerfrei veräußern. Die allgemein geltende 10-Jahres-Frist für die Veräußerung immobiler Wirtschaftsgüter ist nur bei vermieteten Wohnimmobilien zu beachten. Befindet sich in der Privatwohnung allerdings ein Arbeitszimmer, betrachten die Finanzämter die Veräußerung des sich in der selbst genutzten Wohnung befindlichen Arbeitszimmers als eigenständiges Wirtschaftsgut und werten den Verkauf entsprechend als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzgericht (FG) Köln hat kürzlich in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitszimmer, welches in den privaten Wohnbereich integriert ist, kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt (Urteil vom 20.3.2018, 8 K 1160/15). Damit führt ein Arbeitszimmer entgegen der Finanzamtspraxis nicht zu einer anteiligen Besteuerung des – im Übrigen – steuerfreien Veräußerungsgewinns. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 11/18).

Notfallpraxis im eigenen Wohnhaus

Hat sich der Arzt/die Ärztin in seiner/ihrer privaten Wohnimmobilie eine Notfallpraxis eingerichtet, handelt es sich im Regelfall nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Denn im Regelfall verfügen solche Praxen neben einem Behandlungszimmer auch über ein Wartezimmer und über Toiletten, sowie über einen separaten Eingang. Damit entsprechen solche Räumlichkeiten nicht einem häuslichen Arbeitszimmer. Wird die private Wohnimmobilie veräußert, wird das Finanzamt die Praxisräume als eigenes Wirtschaftsgut bewerten und Wertzuwächse besteuern.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte profitieren somit nicht von einer ggf. möglichen Bestätigung der Auffassung der Vorinstanz in dem anhängigen Revisionsverfahren. Zumindest nicht, wenn die private Wohnung eine Notfallpraxis enthält. Hat sich der Arzt/die Ärztin hingegen im eigenen Wohnhaus ein kleines Büro eingerichtet, das er/sie ebenfalls beruflich nutzt, handelt es sich bei diesem Büro im Regelfall um ein häusliches Arbeitszimmer, und zwar unabhängig davon, dass sich im selben Haus eine Notfallpraxis befindet. Entscheidet der BFH im Sinne der Vorinstanz, kann der Arzt/die Ärztin in diesem Fall zumindest dieses Arbeitszimmer zusammen mit der privaten Wohnimmobilie steuerfrei veräußern.

Stand: 28. August 2018

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