HTR - Wirtschaftsprüfung · Steuerberatung · Rechtsberatung

Transparent und nachvollziehbar

Bei der Abrechnung unserer Leistungen in der Steuerberatung sind wir gem. § 64 Steuerbera­tungsgesetz an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden. Grundlage für die Rechnungsstellung für Tätigkeiten der HTR Hansa Treuhand Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dagegen existiert für die Tätigkeiten der Wirt­schaftsprüfer keine spezielle Gebührenordnung.

Trotz der gesetzlichen Vorgaben sind z. B. bei Steuerberatungsleistungen wie der Erstellung von Steuererklärungen oder Jahresabschlüssen, die auf der Basis von sog. „Gegenstandswerten“ abgerechnet werden, die einzelnen Gebühren aufgrund des komplexen Abrechnungsmodus der StBVV auf den ersten Blick nicht immer leicht nachzuvollziehen.

Wir legen daher höchsten Wert darauf, die Abrechnung unserer Leistungen für Sie so transparent wie möglich zu gestalten, so dass Sie immer erkennen können, welche Gebühr wir Ihnen für eine unserer Tätigkeit in Rechnung gestellt haben.

Ein erstes unverbindliches Kontaktgespräch stellen wir Ihnen natürlich nicht in Rechnung. Auch nicht die weiteren Gespräche bis zu einer Auftragserteilung, sofern dabei nicht schon konkrete fachliche Fragen angesprochen und entsprechende Lösungen erarbeitet werden.

Bei Privatpersonen, die bisher noch nicht zu unserem Mandantenkreis zählen, und die einmalig unseren Rat suchen oder eine Auskunft einholen, ist die Gebühr für diese Erstberatung gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auf € 190,00 netto beschränkt. Findet ein zweiter Termin statt gilt diese Begrenzung nicht mehr. Die Gebühr wird aber auf eine weitere Tätigkeit angerechnet, die mit der Erstberatung im Zusammenhang steht bzw. auf diese folgt.

Falls Sie und / oder Ihr Unternehmen beabsichtigen, die HTR mit der steuerlichen Beratung oder der Prüfung eines Jahresabschlusses zu beauftragen, erstellen wir Ihnen unverbindlich ein detailliertes Angebot. Je mehr Informationen Sie uns dabei z. B. über Ihr Unternehmen und das von Ihnen gewünschte Leistungsspektrum zur Verfügung stellen, desto genauer können wir das Angebot ausarbeiten.

Gleichwohl können wir in der Regel erst nach dem ersten Jahr der Zusammenarbeit bzw. nachdem wir Sie oder Ihr Unternehmen kennengelernt haben, den tatsächlichen Umfang unserer Tätigkeiten und damit auch die abzurechnenden Gebühren beurteilen. Auf der Basis der dabei gemachten Erfahrungen können wir Ihnen dann einen belastbaren Gebührenrahmen für die zukünftige Abrechnung nennen. Generell sind war aber immer dazu bereit, einen gewissen Erstaufwand, der in der Regel immer mit der Annahme eines neuen Auftrags oder Mandats einhergeht, nicht abzurechnen und zu unseren Lasten zu nehmen.

Die HTR schließt generell mit allen neuen Mandanten eine detaillierte Vergütungsvereinbarung ab. Darin stellen wir Ihnen u. a. das Leistungsspektrum dar, das wir für Sie oder Ihr Unternehmen erbringen, wie diese Leistungen abgerechnet werden und wer Ihr Ansprechpartner ist.

Ziel ist es in allen Fällen, Ihnen einen verlässlichen Gebührenrahmen zu nennen, damit unsere Honorare für Sie immer eine kalkulierbare Größe bleiben.

Grundlage für die Abrechnung einer Finanzbuchhaltung, der Erstellung eines Jahresabschlusses oder einer Steuererklärung sind sog. „Gegenstandwerte“. Diese errechnen sich aus dem Jahres­umsatz bzw. dem höheren Jahresaufwand (Finanzbuchhaltung), dem Mittel aus Bilanzsumme und aller betrieblichen Erträge (Jahresabschluss) oder der Summe der positiven Einkünfte (Einkommensteuererklärung).

Diese Gegenstandswerte bestimmen sich ausschließlich aus Ihren Unternehmensdaten oder aus Ihren persönlichen Einkünften und können von uns nicht beeinflusst werden. Jedem Gegen­standswert ist dann in einer Tabelle, die Bestandteil der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist, eine sog. „volle Gebühr“ zugeordnet.

Nicht jede Finanzbuchhaltung, jeder Jahresabschluss oder jede Steuererklärung ist gleich gut vorbereitet und es können sich unterschiedlich komplexe Buchungs- und Geschäftsvorfälle oder Besteuerungsgrundlagen ergeben. Um diesen verschiedenen Schwierigkeitsgraden Rechnung zu tragen, gibt die StBVV für nahezu jede Leistung Rahmen- oder Hebelsätze in einer bestimmten Bandbreite vor, mit der die nicht beeinflussbare „volle“ Gebühr multipliziert wird.

Beispiel:

Finanzbuchhaltung – Unternehmen A, Jahresumsatz € 350.000,00, verschiedene Umsatz­steuertatbestände aufgrund Einkauf und Leistungsbeziehungen im/zum Ausland, Buchhaltungs­un­terlagen sind zudem unvollständig, was mehrere Nachfragen bedingt. Dagegen Unternehmen B, Jahresumsatz € 350.000,00, keine umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen mit Auslandsbe­zug, perfekte Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen.

Umsatz € 350.000,00 -> volle Gebühr 10/10 gem. Tabelle C „Buchführung“ zur StBVV: € 340,00
Spannbreite Rahmensatz gem. § 33 Abs. 1 StBVV für Buchführung einschließlich Kontieren der Belege: 2/10 bis 12/10

Unternehmen A: Rahmensatz 9/10 x volle Gebühr € 340,00 = € 306,00 monatliche Gebühr
Unternehmen B: Rahmensatz 4/10 x volle Gebühr € 340,00 = € 136,00 monatliche Gebühr

Auf der Basis eines für das laufende Jahr erwarteten Umsatzes werden monatliche oder viertel­jährliche Akonto-Zahlungen angefordert bzw. abgerechnet. Sobald der tatsächliche Jahres­umsatz feststeht (i. d. R. zu Beginn des Folgejahres), erfolgt dann die Schlussrechnung der Finanzbuchhaltung.

Für bestimmte Tätigkeiten sieht die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) die Abrech­nung mit der Zeitgebühr vor, § 13 StBVV. Die Zeitgebühr kommt auch für sog. „vereinbare Tätigkeiten“, die nicht von der StBVV abgebildet werden, zum Tragen. Das für die Tätigkeit auf­gewandte Stundenvolumen eines/r Mitarbeiters/in wird mit dessen/deren Stundensatz multipli­ziert und ergibt so die entsprechende Gebühr.

Nach § 13 StBVV beträgt die Zeitgebühr von € 30,00 bis € 70,00 (netto ohne USt) je angefan­genen halbe Stunde. Wir legen für unsere Mitarbeiter je nach Berufsqualifikation Stunden­sätze zu Grunde, die teilweise unter, aber auch über der Vorgabe der StBVV liegen und weisen in der abzuschließenden Vergütungsvereinbarung darauf hin.

Zu jeder Gebührenrechnung, in der Leistungen mit der Zeitgebühr abgerechnet werden, erhalten Sie auf Wunsch einen detaillierten Stundennachweis.

Als dritte Variante sieht die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bei der „Führung von Lohnkonten und der Anfertigung der Lohnabrechnung“ die Abrechnung nach Fallpauschalen pro Abrechnung bzw. Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum (Monat) vor. Die Gebühren-Vorgabe liegt hier gem. § 34 Abs. 2 StBVV zwischen € 5,00 und € 25,00 (netto ohne USt).

Sofern es sich nicht um Baulöhne handelt, berechnen wir derzeit je nach Schwierigkeitsgrad Fallpauschalen, die sich um € 15,00 pro Abrechnung bewegen.

Wie bereits eingangs dargestellt, existiert für Wirtschaftsprüfer keine gesetzliche Vorgabe zur Abrechnung einer Jahresabschlussprüfung. Die Gebühr für eine derartige Tätigkeit wird daher ebenfalls anhand des zeitlichen Aufwands der Mitarbeiter multipliziert mit deren nach Qualifi­kation abgestuftem Stundensatz ermittelt. Die derzeit von uns berechneten Stundensätze finden Sie unter der Rubrik „Steuerberatung – Abrechnung mit der Zeitgebühr“.

Der Gebührenrechnung für eine Abschlussprüfung können Sie den Namen des jeweiligen Mitar­beiters, die Berufsqualifikation, den zugrundeliegenden Stundensatz, den Zeitaufwand und natürlich auch die Gebühr entnehmen.

Daneben vereinbaren wir bei Prüfungsaufträgen ggf. auch eine Wertgebühr, die sich an der Bilanzsumme des geprüften Unternehmens orientiert.

Im Einzelfall bzw. sofern diese im Zusammenhang mit einer Auftragsbearbeitung anfallen rechnen wir auch Auslagen und Nebenkosten wie Reisekosten, Übersetzungskosten, verauslagte Portokosten (z. B. beim Direktversand von Lohnabrechnungen) und Telekommunikations­leistungen (§ 16 Steuerberatervergütungsverordnung) ab (Aufzählung nicht abschließend).

Bei allen hier genannten Gebühren, Stundensätzen und Fallpauschalen ist grundsätzlich noch die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer (derzeit 19%) hinzurechnen.

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