Firmenwagen und Zuzahlung des Arbeitnehmers
- 13. Mai 2017
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Mandanten
1-%-Methode
Der Vorteil der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als geldwerter Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen. Zur Bemessung der Privatnutzung kommt im Regelfall die so genannte 1-%-Methode zur Anwendung. Bei diesem Berechnungsverfahren wird der private Vorteil pauschalierend und typisierend mit 1 % des Listenpreises bewertet. Individuelle tatsächliche Nutzungsverhältnisse oder wie im Streitfall Kostenbeteiligungen des Arbeitnehmers werden nicht berücksichtigt.
Der Fall
Im Streitfall lag der untypische Umstand vor, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für alle beruflichen und privaten Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zur Arbeit selbst getragen hat. Er wollte diese Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften abziehen. Das Finanzamt ließ den Werbungskostenabzug nicht zu, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Werbungskostenabzug einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Kfz-Kosten bei der 1-%-Methode nicht in Betracht kommt.
Änderung der Rechtsprechung
Der BFH hat jetzt anlässlich dieses Falls seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (BFH vom 18.10.2007, VI R 57/06). In der aktuellen Entscheidung (vom 30.11.2016, VI R 2/15) betont der Senat, dass individuell getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung sehr wohl mindern. Es fehle insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Damit würde insoweit auch kein Arbeitslohn vorliegen.
Kein negativer geldwerter Vorteil
In einem anderen Fall hatte der BFH zur Anwendung der Fahrtenbuchmethode entschieden, dass durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kein negativer geldwerter Vorteil entstehen kann. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die den privaten Nutzungsvorteil übersteigen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14).
Stand: 29. März 2017