Übertragung von Unternehmensvermögen
- 18. Mai 2017
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Mandanten
Erbschaftsteuerreform 2016
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts-BVerfG (vom 4.11.2016, BGBl 2016 I S. 2464) wurden die sogenannten Verschonungsregelungen für das Betriebsvermögen neu gefasst und den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend angepasst. Dabei ist grundsätzlich an dem Prinzip eines Verschonungsabschlages von 85 % für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen festgehalten worden. Auch der bisherige Abzugsbetrag von € 150.000,00 wurde beibehalten.
Prüfschwelle
Neu ist, dass das Betriebsvermögen nur noch grundsätzlich bis zu einer Höhe von insgesamt € 26 Mio. (so genannte Prüfschwelle) begünstigungsfähig ist. Bis zum Erreichen dieser Prüfschwelle gehen die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber von einer unwiderleglichen Gefährdungsvermutung für den Betrieb aus. Das heißt, es können Arbeitsplätze gefährdet werden, wenn Betriebsvermögen liquidiert werden muss, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuern bezahlen zu können. Bei der Ermittlung der Wertgrenze sind grundsätzlich alle innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Erwerbe hinzuzurechnen. Die früheren Erwerbe werden dabei nach ihrem früheren Wert hinzugerechnet. Das heißt: Wird die 26-Millionen-Euro-Grenze innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes überschritten, kommt es zur Steuerpflicht des Betriebserwerbs.
Vorerwerbe vor dem 30.6.2016
Unternehmerinnen und Unternehmer können diesbezüglich allerdings aufatmen. Denn die Finanzverwaltung rechnet nur solche Betriebserwerbe in den 10-Jahres-Zeitraum ein, die nach dem 30.6.2016 erfolgt sind (§ 37 Abs. 12 Satz 2 ErbStG). Das bedeutet, dass Vorerwerbe vor dem 30.6.2016 auch bei Überschreiten der Prüfschwelle steuerfrei bleiben.
Stand: 29. März 2017