Verzinsung von Steuernachforderungen
- 21. Mai 2017
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Mandanten
Steuerforderungen
Steuerforderungen gegenüber dem Finanzamt unterliegen der Verzinsung. Das Finanzamt rechnet Zinsen vom Beginn des 15. Monats nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abgabenordnung). Für die Einkommensteuer aus dem vergangenen Jahr 2016 beginnt demnach die Verzinsung ab dem 1.4.2018. Maßgeblich für die Verzinsung ist die festgesetzte Steuer.
Zinssatz
Der maßgebliche Zinssatz beträgt derzeit 0,5 % pro Monat (§ 238 Abgabenordnung) bzw. 6 % auf ein Jahr bezogen. Obwohl der Zinssatz seit 50 Jahren unverändert ist, erscheint er derzeit angesichts der Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank als zu hoch. Ein Guthabenzins von 6 % ist nicht mehr erzielbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 1.7.2014 (IX R 31/13) den Zinssatz von 6 % jedenfalls bis März 2011 für verfassungsgemäß erachtet.
Zinssatz für Zeiträume ab 2012
Anders könnte es aussehen für Steuerschulden, die ab dem 1.1.2012 zu verzinsen sind. Vor dem Bundesfinanzhof ist derzeit unter dem Aktenzeichen III R 16/16 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Höhe des Zinssatzes das Rechtsstaatsprinzip oder die Eigentumsgarantie für Zeiträume ab Januar 2012 verletzt.
Fazit
Steuerpflichtige mit Zinsforderungen ab 2012 können sich auf das anhängige Verfahren berufen. Bei übermäßig langen Verzinsungszeiträumen (z. B. wegen langer Bearbeitungszeit der Steuererklärung) kann auch ein Antrag auf Billigkeitserlass unter Berufung auf Bundesfinanzhof (BFH) vom 21.1.2015 (VIII B 112/13) empfehlenswert sein.
Stand: 27. Februar 2017