Umzugspauschalen
- 29. Mai 2017
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Mandanten
Umzugskosten
Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (R 9.9. Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 2015). Die Finanzverwaltung lässt dabei die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge zum Werbungskostenabzug zu, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gezahlt werden können.
Pauschbeträge
Ab dem 1.2.2017 gelten nach dem BUKG folgende Beträge: Für Verheiratete, Lebenspartner usw. können für sonstige Umzugsauslagen bis zu € 1.528,00 pauschal als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Ledige beträgt der Pauschbetrag € 764,00. Die Pauschbeträge erhöhen sich für jede Person (mit Ausnahme von Ehegatten/Lebenspartner) um € 337,00. Diese Pauschbeträge können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (R 9.9. Abs. 3 LStR 2015).
Tatsächliche (höhere) Aufwendungen
Das Finanzamt prüft – sofern die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten werden – nicht im Einzelnen, ob die Kosten Werbungskosten darstellen. Alternativ zu den Pauschalen lässt die Finanzverwaltung nachgewiesene höhere Kosten zum Werbungskostenabzug zu, prüft dann aber, ob die Aufwendungen nicht teilweise Kosten der Lebensführung darstellen. Neuanschaffungen werden regelmäßig als Kosten der Lebensführung von den Umzugskosten ausgesondert.
Stand: 30. Januar 2017