Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die im Arbeitszimmer zu verrichtenden Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.

Arztpraxis als anderer Arbeitsplatz

Ob die Arztpraxis grundsätzlich als anderer Arbeitsplatz anzusehen und der Ärztin/dem Arzt dadurch der Steuerabzug für ein zusätzliches Arbeitszimmer grundsätzlich verwehrt ist, kommt darauf an, ob die Praxisräume für Büroarbeiten geeignet sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein „anderer Arbeitsplatz“ grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung von büromäßiger Arbeit geeignet ist. Im Streitfall hat ein Logopäde Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt war der Auffassung, dem Logopäden stünde für Büroarbeiten ein anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung. Das Finanzamt versagte damit den Abzug von Aufwendungen für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung.

BFH-Urteil

Der BFH sprach dem Steuerpflichtigen hingegen den Steuerabzug für das Arbeitszimmer zu (Urteil vom 22.2.2017, III R 9/16). Auch ein selbstständig Tätiger kann auf ein zusätzliches Arbeitszimmer angewiesen sein, so die Richter. Anhaltspunkte hierfür können unter anderem die Praxisgröße, die Vertraulichkeit der Bürotätigkeit, die Nutzung der Praxisräume durch mehrere Angestellte usw. sein. Die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers für Ärztinnen und Ärzte ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände im Einzelfall zu prüfen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall ein vorhandenes und notwendiges Arbeitszimmer in ihrer Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie daneben Praxisräume unterhalten.

Stand: 29. Mai 2017

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