Stärkung der Betriebsrenten
- 13. Juni 2017
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Mandanten
Betriebsrente
Das derzeit geltende „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ sieht – neben der Direktzusage – im Wesentlichen folgende Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge vor: Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen. Das praktische Umsetzungsprozedere für jeden Durchführungsweg stellt sich derzeit als sehr komplex dar. Besonders kleinere Unternehmen sind überfordert. Die Bundesregierung will hier Erleichterungen schaffen. Mit dem neuen Referentenentwurf sollen vor allem kleinere Unternehmen und Beschäftigte mit niedrigem Einkommen an die betriebliche Altersversorgung herangeführt werden.
Wesentliche Neuerungen im Überblick
Neue Form der Betriebsrente:
Im Betriebsrentengesetz soll Sozialpartnern die Möglichkeit eröffnet werden, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen sollen hierfür wegfallen. Außerdem sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, im Fall einer Entgeltumwandlung die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten weiterzugeben.
„Optingout“ bzw. „Optionsmodelle“:
Die neuen Begriffe stehen für eine automatische Entgeltumwandlung. Im Betriebsrentengesetz sollen die Rechtsgrundlagen für solche Modelle geschaffen werden, sodass die Sozialpartner künftig rechtssicher solche Modelle regeln können.
BAV-Förderbetrag:
Im Einkommensteuergesetz soll ein neues steuerliches Fördermodell spezifisch für Geringverdiener eingeführt werden.
Flexible Höchstbeträge:
Die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge für Zahlungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen von derzeit 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung (2017 = 4 % aus € 76.200,00 = € 3.048,00) sollen zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und angehoben werden.
Inkrafttreten
Das neue Gesetz soll bis auf wenige Ausnahmen ab dem 1.1.2018 gelten.
Stand: 28. Dezember 2016