Umsatzsteuer für ästhetische Operationen

Umsatzsteuerfrei bei Krankheit oder Verletzung

Heilbehandlungsleistungen

Ärztliche Leistungen unterliegen nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um Heilbehandlungsleistungen handelt. Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegen solche vor, wenn die Tätigkeit des Arztes einer Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient. Eine Heilbehandlungsleistung muss einen therapeutischen Zweck haben, kann aber auch zum Zweck der Vorbeugung erfolgen.

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen

Führen Ärztinnen und Ärzte ästhetische Operationen und Behandlungen durch, führen diese oftmals hinsichtlich einer Umsatzsteuerpflicht zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Schönheitsoperationen allgemein von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen, soweit diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen (EuGH Urteil vom 21.03.2013, C-91/12 PFC Clinic). Der EuGH hat in diesem Urteil auch gesundheitliche Probleme „psychologischer Art“ anerkannt.

BFH-Urteil

Im Streitfall waren ästhetisch-chirurgische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlidstraffungen sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen und -straffungen zu beurteilen. Der Klinikbetreiber ging von einer steuerfreien Heilbehandlung aus. Nicht so das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof hat diesen Fall unter Berufung auf obige EuGH-Rechtsprechung an die Erstinstanz – das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – zurückverwiesen (Urteil vom 04.12.2014, V R 16/12). Begründung: mangelnde Sachverhaltsaufklärung.

Fazit

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ästhetischer Behandlungen bedarf es einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung. Diese hat „unter größtmöglicher Wahrung des zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses“ zu erfolgen. Anonymisierte Patientenunterlagen können hierzu verwendet werden. Gleichzeitig haben Patienten in solchen Fällen „detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung“ vorzulegen.

Stand: 28. August 2015

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