Erbschaftsteuerreform beschlossen

Erbschaftsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 (Aktenzeichen 1 BvL 21/12) Teile des geltenden Erbschaftsteuerrechts, namentlich die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens, als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Gleichzeitig hatte das Gericht den Gesetzgeber bis zum 1.7.2016 aufgefordert, eine entsprechende Gesetzesänderung zu veranlassen.

Einigung „in letzter Minute“

Buchstäblich in letzter Minute hat der Bundesrat am 14.10.2016 dem Änderungsgesetz zugestimmt. Die neuen Gesetzesregelungen finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.

Die wesentlichen Neuerungen

Vorababschlag: Für Familienunternehmen wurde ein zusätzlicher Abschlag eingeführt. Dieser ist abhängig von der Höhe der gesellschaftsvertraglichen und tatsächlich praktizierten Abfindungsbeschränkungen. Der Abschlag beträgt maximal 30 %.

Große Unternehmensvermögen: Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sind begrenzt auf Betriebsvermögen bis zu € 26 Mio. Für darüber hinaus gehende Unternehmensvermögen wird bis zu einer Grenze von € 90 Mio. ein Verschonungsabschlag auf Antrag gewährt, soweit das Verwaltungsvermögen 20 % am Betriebsvermögen nicht überschreitet. Der Verschonungsabschlag verringert sich um je 1 Prozentpunkt pro volle € 750.000,00. Beträgt also der Wert des begünstigten Vermögens € 80 Mio., verbleiben für die Regelverschonung von den regulären 85 % nur 13 %. 

Unternehmensbewertung: Der für das vereinfachte Ertragswertverfahren maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wurde gesetzlich auf 13,75 festgesetzt. Der neue Faktor gilt für Unternehmens-bewertungen nach dem 31.12.2015.

Begünstigungen und Steuerstundung: Vollständig neu geregelt wurden die Stundungsregelungen für die Erbschaftsteuer (§ 28 Erbschaftsteuergesetz). Danach entfällt eine Steuerstundung in Schenkungsfällen. Für Erbfälle ist eine Steuerstundung von bis zu sieben Jahre möglich. Die Stundung wird auf Antrag unabhängig davon gewährt, ob diese zum Erhalt des Betriebes notwendig ist. Die Stundung ist allerdings nur noch im ersten Jahr zinslos.

Stand: 29. November 2016

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