Umsätze eines Laborarztes

Analyse von Gewebeproben umsatzsteuerfrei

Der Fall

Streitig war, ob die Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte als auch von Krankenhäusern analysiert und befundet, als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen gelten, oder ob eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegt. Im Streitfall behandelte eine Laborarzt-Gemeinschaftspraxis, welche Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie usw. erbracht hatte, alle Fremdhistologie-Leistungen als umsatzsteuerfrei.

Fremdhistologieleistungen umsatzsteuerfrei

Das Finanzgericht Hamburg (Urteil v. 23.10.2013, 2 K 349/12) entschied – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – dass es sich bei diesen Leistungen um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen (§4 Nr. 14 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes – UStG) handelt. Gegen das Urteil ist allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. XI R 48/13).

Stand: 27. November 2014

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