Rentenbesteuerung und Zinszahlungen
- 18. Juli 2017
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Mandanten
Alterseinkünftegesetz
Kernstück des sogenannten Alterseinkünftegesetzes war der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass Renteneinkünfte der vollen Steuerpflicht unterliegen. Im Gegenzug wurden Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in bestimmtem Umfang zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Bis zum Jahr 2040 gilt eine Staffelregelung. Der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge steigt demzufolge pro Jahr um 2 %. Für Renten, die ab 2016 beginnen, gilt ein Besteuerungsanteil von 72 %. Renten, die ab 2017 beginnen, werden zu 74 % besteuert. Renten, die ab 2040 beginnen, unterliegen der vollen Besteuerung. Das Alterseinkünftegesetz wurde anlässlich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 2002 verabschiedet. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 6.3.2002 die unterschiedliche Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten und Beamtenpensionen als verfassungswidrig eingestuft.
Entscheidung des BFH
Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes sind viele Rentner ab 2005 wieder in die Steuerpflicht gerutscht. Jetzt mit dem Segen des Bundesfinanzhofs. Die Besteuerung der Altersrenten mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil ist verfassungsmäßig, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und das Verfahren an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen (BFH vom 6.4.2016, X R 2/15).
Zinsen auf Rentennachzahlungen
Zinsen auf Rentennachzahlungen dürfen neben den Rentenzahlungen ebenfalls besteuert werden. Nach der Rechtsprechung des BFH (vom 9.6.2015, VIII R 18/12) sind – entgegen der Verwaltungsauffassung – die von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlten Zinsen als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung hat sich erwartungsgemäß der Auffassung des BFH angeschlossen. Nach dem aktuellen Schreiben (vom 4.7.2016, IV C 3 – S 2255/15/10001) zählen diese Zusatzleistungen nicht zu den Rentenleistungen, sondern zu den (in vollem Umfang zu besteuernden) Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz – EStG).
Stand: 28. September 2016