Kooperation mit Pflegeheim

Finanzverwaltung unterwirft Honorar der Umsatzsteuerpflicht

Kooperationsvereinbarung

Ärzte schließen vielfach mit Pflegeheimen Kooperationsverträge ab. Diese beinhalten u. a. regelmäßige Visiten einschließlich notwendiger Sofortbehandlungen („Bedside”-Diagnostik), Rufbereitschaften oder die Koordinierung der Therapiepläne unter Einbeziehung mitbehandelnder Fachärzte und des Heimpersonals. Die einzelnen Tätigkeiten rechnet der Arzt unterschiedlich ab. Die Behandlungsleistungen, darunter fällt die Visite, die Rufbereitschaft, die Verordnung von Arzneimitteln usw., tragen im Regelfall die Krankenkassen bzw. sie werden Patienten direkt in Rechnung gestellt (bei Privatversicherung). Die Abrechnung erfolgt so wie in der Arztpraxis auch. Die weiteren sonstigen, mit dem Pflegeheim vereinbarten Leistungen, die der Arzt für diese Einrichtung erbringt, erhält er von diesem in Form eines regelmäßigen Honorars gezahlt.

Umsatzsteuerpflicht

Während die von den Krankenkassen übernommenen Behandlungsleistungen mit allen Nebenleistungen (Visite, Verordnung von Medikamenten usw.) unstreitig nicht der Umsatzsteuer unterliegen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes), sieht die Finanzverwaltung in den weiteren Tätigkeiten, die der Arzt gemäß Vereinbarung übernimmt, eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung (vgl. Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 16.04.2014, VI 358 – S 7170-178). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hier die Ansicht, dass die Zahlungen der Pflegeheime an den Arzt aufgrund außerhalb des sozialrechtlichen Rahmens geschlossener Kooperationsverträge lediglich der Bindung des Arztes an die Pflegeheime dienen. Damit stellen sie keine gesonderte, mit der Heilbehandlung verbundene und daher umsatzsteuerfreie Leistung dar.

Keine Heilbehandlung

Die Verpflichtung zur Kooperation mit den Pflegeheimen wäre zwar Voraussetzung für eine Heilbehandlung. Sie diene aber selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung, so die Finanzverwaltung. Dasselbe gilt für die sonstigen medizinisch-organisatorischen Unterstützungsleistungen. Auch hier steht kein therapeutisches Ziel im Vordergrund. Vergütungsvereinbarungen mit Pflegeheimen sollten daher stets auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht geprüft werden.

Stand: 26. August 2014

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