Grundsatz

Hat ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, muss er dieses auch dann versteuern, wenn er es gar nicht ausbezahlt bekommt, weil der Geschäftsführer auf die Auszahlung verzichtet (z. B. wegen schlechter Wirtschaftslage). Begründung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 3.2.2011, VI R 66/09) sowie nach BMF vom 12.5.2014 (IV C 2 – S 2743/12/10001 BStBl 2014 I S. 860) fließt dem beherrschenden Gesellschafter eine Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu.

Verzichtserklärung

Soll eine Besteuerung vermieden werden, muss der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings rechtzeitig auf das Weihnachtsgeld verzichten. Rechtzeitig heißt, noch vor Jahresbeginn für das Weihnachtsgeld im folgenden Jahr.

Anteilige Besteuerung

Wird die Verzichtserklärung allerdings erst im Laufe des aktuellen Jahres ausgesprochen, z. B. im November, sind 11/12 des Weihnachtsgeldes zu versteuern. Ein Verzicht kurz vor Weihnachten ändert nichts mehr an der vollen Steuerpflicht.

Stand: 30. Oktober 2017

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