Besteuerung der digitalen Präsenz
- 2. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Mandanten
Ausgangssituation
Die bisherige Besteuerung nach der physischen Präsenz (Betriebsstättenprinzip) ist angesichts der zunehmenden Digitalisierung bei reinen Internet-Unternehmen nicht mehr zielführend. Das gegenwärtige System ermöglicht es weltweit tätigen Internet-Unternehmen Steuern in Hochsteuerländern zu sparen, obwohl sie dort Gewinne erzielen.
Digitale Präsenz
Die neuen Besteuerungspläne der EU-Kommission zielen auf eine Besteuerung nach der „digitalen Präsenz“ ab. Die digitale Präsenz soll durch vorgeschlagene Referenzwerte („Benchmarks“) ermittelt werden. Ist ein Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat nach den Vorgaben „digital präsent“, soll es auch dort steuerpflichtig sein. Die Referenzwerte sollen aus verschiedenen Komponenten wie der Anzahl der Nutzer oder der Menge der gesammelten digitalen Inhalte festlegt werden. Aus diesen Kriterien verspricht sich die EU-Kommission ein „klareres Bild“, „wo ein Unternehmen seine Gewinne erzielt“ (vgl. Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 15.3.2018).
Gemeinsame Bemessungsgrundlage
Einhergehend mit der digitalen Präsenz ist auch die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (GKKB). In die Bemessungsgrundlage einbezogen werden soll dabei auch der Wert personenbezogener Daten. „Unternehmen wie Facebook, Amazon und Google nutzen sie zur Schaffung ihres Reichtums“, wie es in der Pressemitteilung heißt. Personendaten werden nach aktuellem Recht zur Bemessung der Steuerschuld solcher Unternehmen nicht berücksichtigt.
Stand: 28. Mai 2018