Lieferung von Zahnprothesen
- 2. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Ärzte
Lieferung selbst hergestellter Zahnprothesen
Während die Tätigkeit als Zahnarzt als Heilbehandlungsleistung umsatzsteuerfrei ist und auch die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen zur Vorbeugung einer Fehlbildung des Kiefers (Zahnspangen) nicht der Umsatzsteuer unterliegt, löst die Lieferung selbst hergestellter Zahnprothesen im Regelfall eine Umsatzsteuerpflicht aus. Steuerpflicht tritt ein, wenn die Erzeugnisse im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt worden sind. Zu den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gehört auch die Herstellung von Bissschablonen, Bisswällen und Funktionslöffeln.
Einsatz eines Zahntechnikers
Wird ein Zahnersatz teilweise mithilfe eines selbstständigen Zahntechnikers und teilweise in der Praxis des Zahnarztes hergestellt, sind jene Beträge aus dem umsatzsteuerlichen Leistungsanteil herauszurechnen, die der Zahnarzt dem Zahntechniker schuldet. Werden die Zahnprothesen usw. ausschließlich von einem externen Dentallabor hergestellt, löst die Weiterlieferung an die Patienten keine Umsatzsteuerpflicht aus (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz-UStG).
Materialbeistellung
Zahnärzte stellen oftmals dem externen (selbstständigen) Zahntechniker Materialen zur Verfügung. Beispielsweise liefert der Zahnarzt dem Zahntechniker Gold oder Rohzähne. Diese Materialbeistellung ist umsatzsteuerlich einer Herstellung gleichzusetzen.
Umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, Steuersatz
Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt für die Lieferung oder Wiederherstellung des entsprechenden Erzeugnisses maßgeblich, welches der Zahnarzt nach der Gebührenverordnung für Zahnärzte verrechnen kann. Für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen des Zahnarztes kommt für die selbst hergestellten Prothesen und weitere Erzeugnisse im Regelfall der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG). Der Zahnarzt erhält für die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze den Vorsteuerabzug für in Zusammenhang stehende Eingangsumsätze. Für Einrichtungsgegenstände seines Behandlungszimmers kann er diesen aber im Regelfall nicht geltend machen.
Stand: 28. Mai 2018