Vorsteuerabzug
- 30. September 2018
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Mandanten
Formale Voraussetzungen
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen auf ihren Rechnungen bestimmte Pflichtangaben machen. Unter anderem sind Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers und Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung (Leistungsempfänger) anzugeben. Außerdem die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung sowie der Liefer-/Leistungszeitpunkt, Entgelt und der Umsatzsteuersatz. Fehlt eines der Merkmale, berechtigt die Rechnung den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug (§§ 14, 15 Umsatzsteuergesetz/UStG).
Rechtsprechungsänderung
Bezüglich der Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers hat es jüngst eine Änderung der Rechtsprechung gegeben: Der Bundesfinanzhof bejahte in den Urteilen vom 21.6.2018 (V R 28/16, V R 25/15) den Vorsteuerabzug auch dann, wenn der leistende Unternehmer auf seiner Rechnung eine postalische Adresse angegeben hatte, nicht jedoch jene Adresse, an der dieser seine Tätigkeit ausübt. Im ersten Sachverhalt (Az. V R 25/15) hatte ein Autohändler Fahrzeuge von einem Onlinehändler erworben, welcher selbst kein Autohaus betrieben hatte. Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog ein Steuerpflichtiger Stahlschrott von einer GmbH, deren „Geschäftsräume“ in einer Anwaltskanzlei untergebracht waren. In beiden Fällen hat der BFH den Vorsteuerabzug aus den jeweiligen Rechnungen zugelassen.
Stand: 25. September 2018