Kinderkrankengeld
- 1. Dezember 2018
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Ärzte
Kinderkrankengeld
Mit dem sogenannten Kinderkrankengeld sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohnausfall geschützt werden, wenn sie wegen Erkrankung ihres Kindes von der Arbeit fern bleiben müssen. Details zum Kindergeldanspruch wurden zuletzt in einem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Krankenversicherungsträger vom Dezember 2017 neu geregelt.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Kinderkrankengeld haben ausschließlich gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Privat krankenversicherte Beschäftigte haben keinen Anspruch, auch wenn das Kind gesetzlich krankenversichert ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch/SGB V). Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können gegenüber ihrer Krankenkasse eine Wahlerklärung abgeben, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch einen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. In diesem Fall können auch Selbstständige Kinderkrankengeld beziehen. Und dies bereits ab Vorliegen der Voraussetzungen, nicht erst ab Beginn der 7. Woche. Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt keine weitere Person lebt, die anstelle des Krankengeldberechtigten die Pflege/Betreuung übernehmen kann.
Person des Kindes
Das erkrankte Kind darf zu Beginn der Krankengeldleistung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für behinderte Kinder gilt keine Altersgrenze.
Dauer
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht pro Kalenderjahr und pro Kind längstens für 10 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende Versicherte können die Leistungen längstens für 20 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Die Tage müssen nicht zusammenhängend verlaufen.
Vollständiges ärztliches Attest
Wichtig für die Begründung des Kinderkrankengeldanspruches ist schließlich die Vorlage eines vollständigen ärztlichen Attestes gegenüber der Krankenkasse. Es muss sich dabei nicht um ein amtsärztliches Attest handeln. Aus der Bescheinigung muss jedoch die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des kranken Kindes hervorgehen. Die Bescheinigung sollte mindestens die Personalien des erkrankten Kindes enthalten sowie Angaben, in welchem Zeitraum eine Pflege erforderlich ist und ob eine unfallbedingte Ursache vorliegt.
Stand: 27. November 2018