Vorsicht vor dem Fiktivlohn
- 27. August 2019
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Mandanten
Begriff
Unter einem „Fiktivlohn“ oder einem „Phantomlohn“ ist die Differenz zwischen der vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlten Vergütung und der rechtlich geschuldeten Vergütung des Arbeitnehmers gemeint. Rechtlich geschuldete, aber tatsächlich nicht gezahlte Vergütungen lösen stets Nachzahlungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen aus. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt – anders als im Lohnsteuerrecht – das Entstehungsprinzip. Das heißt, dass sich die Sozialabgaben nicht nach dem berechnen, was tatsächlich gezahlt wurde, sondern auf Basis des Lohns, der geschuldet ist. Im Lohnsteuerrecht gilt hingegen das Zuflussprinzip. Das heißt, für Löhne, die nicht tatsächlich ausgezahlt worden sind, ist keine Lohnsteuer einzubehalten.
Mindestlohn
Seit Einführung des Mindestlohns (dieser beträgt seit 1.1.2019 € 9,19 pro Stunde) bedeutet das Entstehungsprinzip, dass die Sozialversicherungsbeiträge stets mindestens nach diesem Lohn bemessen werden, auch wenn weniger gezahlt worden ist. Wurde bei Minijobbern mit Anhebung des Mindestlohnes zu Jahresanfang die Arbeitsstundenzahl nicht entsprechend nach unten korrigiert, kann dies zur (fiktiven) Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen.
Beispiel
Ein Minijobber arbeitet monatlich 50 Stunden und erhält dafür € 450,00. Das macht (€ 450,00/50) = € 9,00. Der Kassenprüfer rechnet aber 50 x € 9,19 = € 459,50. Damit ist die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
Tariflohn, Lohnfortzahlungen
Ähnlich verhält es sich, wenn ein Tariflohn gilt, dem Arbeitnehmer aber tatsächlich weniger gezahlt wird. Der Prüfer wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge den Tariflohn zugrunde legen. Minijobbern steht ebenfalls Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall zu. Betriebsprüfer werden nicht oder zu wenig bezahlte Lohnfortzahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge mit einbeziehen. Ein besonders heikles Thema ist hier stets die richtige Bemessung der Urlaubslohnfortzahlung. Lohnzuschläge für Feiertags-, Nacht- und Sonntagsarbeiten sind in die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes einzubeziehen. Dies wird oftmals vergessen, was zu einer zu geringen Lohnfortzahlung und damit zu Fiktiv- bzw. Phantomlohn führt.
Stand: 27. August 2019