Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Schwerpunkte

Zur weiteren Stützung der Wirtschaft wurde das sogenannte „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ am 29.6. 2020 verabschiedet und im BGBl veröffentlicht (BGBl I S. 1512). Schwerpunkte des zweiten Steuerhilfegesetzes bilden u. a. die befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes  (siehe nebenstehende Spalte) sowie die befristete Einführung der degressiven Abschreibung. Darüber hinaus sieht das Gesetz folgende Neuerungen vor:

Förderung der Elektromobilität

Für die private Nutzung eines rein elektrisch betriebenen Dienstwagens, welcher nach dem 31.12.2018 angeschafft wurde und der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 40.000,00 betragen hat, muss nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (des Bruttolistenpreises) versteuert werden. Der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis wurde auf € 60.000,00 erhöht. Die höhere Betragsgrenze gilt für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft worden sind.

Verlängerte Reinvestitionszeiträume

Die für Reinvestitionen nach der Bildung von Rücklagen nach § 6b und § 7g Einkommensteuergesetz/EStG geltenden Fristen wurden um ein Jahr verlängert. Unternehmer müssen gebildete Rücklagen, für die die Fristen in 2020 ablaufen, nicht auflösen, wenn die Reinvestition bis 31.12.2021 nachgeholt wird.

Verlustrücktrag

Die Obergrenzen für einen Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG wurden von bisher € 1,0 Mio. auf € 5,0 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. € 10,0 Mio. bei Zusammenveranlagung erhöht (§ 10d Einkommensteuergesetz/EStG).

Vorauszahlungen für 2019

§ 110 Einkommensteuergesetz/EStG sieht eine pauschale Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 vor. Hierzu kann auf Antrag eine Kürzung des für die Vorauszahlungen 2019 maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte um pauschal 30 % vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null festgesetzt worden sind. Die für Verlustrückträge geltenden (neuen) Betragsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Stand: 06. August 2020

Bild: Bacho Foto – stock.adobe.com

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