Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns
- 10. November 2020
- Veröffentlicht durch: Redaktion AH
- Kategorie: Steuernews für Mandanten
Bund und Länder haben sich in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 (siehe Protokoll zur Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020, dort Ziffer 11) auf außerordentliche Wirtschaftshilfen für besonders vom Lockdown im November 2020 betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und sonstige Einrichtungen geeinigt. Dabei wurde auch eine Regelung für Gastronomen getroffen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen.
Erstattung der Umsatzausfälle
Von der temporären Schließung betroffene Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können vom Bund eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 erhalten („außerordentliche Wirtschaftshilfe“). Gezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe für jede angeordnete Lockdown-Woche.
Bei Unternehmensgründungen nach dem November 2019 gelten die Umsätze vom Oktober 2020 als Maßstab für die Höhe der außerordentlichen Wirtschaftshilfe. Soloselbständige können die Bemessungsgrundlage auch aus dem durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019 berechnen.
Für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten abweichende Erstattungssätze. Die Höhe wird im Einzelfall individuell anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.
Verrechnung mit anderen Finanzhilfen
Andere Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen), die für denselben Zeitraum ausbezahlt werden, werden auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind sowohl direkt als auch indirekt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige oder sonstige Einrichtungen. Als indirekt betroffen gelten Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Antragstellung
Anträge können ab Mitte November ausschließlich elektronisch über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe (https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbsständige können bis zu einem Förderbetrag von höchstens € 5.000,00 unter besonderen Identifizierungspflichten selbst einen Antrag stellen.
Sonderregelungen für Gastronomen
Für Gastronomen, die weiter Speisen außer Haus verkaufen, erfolgt keine Anrechnung der dadurch erzielten Umsätze auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe. Das heißt, dass auch hier der im November 2019 erzielte Umsatz maßgeblich ist. Angerechnet werden müssen lediglich nicht aus Außerhausverkäufen stammende Umsätze von mehr als 25 %.
Stand: 09. November 2020